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Autokauf: Gebrauchtwagen müssen mängelfrei sein

Der Bundesgerichtshof in Deutschland hat vergangenes Jahr zwei Entscheidungen getroffen, mit denen die Rechte beim Autoankauf weiter gestärkt werden. Die Urteile beziehen sich sowohl auf Neuwagen von Händlern als auch auf Gebrauchtwagen von gewerblichen Autoverkäufern.

Ausschluss der Gewährleistung im Auto-Occasionshandel

Autokauf: Gebrauchtwagen müssen mängelfrei seinBei Autokauf sollte das gebrauchte Fahrzeug aus Käufersicht natürlich immer mängelfrei sein. Autoverkäufer sichern sich aber gerne gegen Rechtsansprüche ab, selbst wenn bekannte Mängel nicht beseitigt wurden. Entsprechend ist die Art und Weise des Gewährleistungsausschlusses von großer Bedeutung für den gewerblichen Autoverkäufer und für den Autokäufer. Gewährleistungsausschlüsse wie „gekauft wie gesehen“, „gekauft wie probegefahren“ „gekauft in besichtigtem Zustand“ sind beliebte Klauseln, mit denen sich der Händler vor Ansprüchen aus offenen Mängeln freikauft, wenn der Käufer diese bei der Besichtigung ohne Sachverständiger nicht gesehen oder nicht bemerkt hat. Das oberste deutsche Gericht fällte ein Urteil, demnach dieser generelle Ausschluss der Gewährleistung nicht mehr funktioniert.

Mängelfrei ist Trumpf – Autokauf noch sicherer

„Gekauft wie gesehen“ war eines der beliebtesten Abkommen zwischen gewerblichem Autoverkäufern und privaten Autokäufern von gebrauchten Fahrzeugen. Der Vorteil lag beim Autoverkäufer, der es im Streitfall um offene Mängel vor Gericht einfach hatte. Verdeckte Mängel, die während des Verkaufes vorlagen waren durch diese Klausel zwar nicht abgedeckt, doch landeten viele Mängel-Auseinandersetzungen zwischen Verkäufer und Käufer vor Gericht, weil sich beide Parteien im Recht fühlten. Mit dem BGH-Urteil nach EU-Richtlinie ist dies Vergangenheit: Künftig haftet der gewerbliche Verkäufer für ALLE Mängel, die in den ersten sechs Monaten nach dem Autoverkauf auftreten. Begründung (vereinfacht): Auch gebrauchte Autos müssen beim Autoverkauf mängelfrei übergeben werden.

Neuwagenregelung noch strenger

Neu heißt neu, da gibt es keine Interpretation und auch kein „gekauft wie gesehen“. So urteilte der BGH, dass ein Neuwagen beim Autoverkauf absolut mängelfrei sein muss, sprich: makellos. Selbst eine kleine Delle in der Karosserie bei Lieferung berechtigt zur Reklamation und der Autoverkäufer muss nachbessern. Ob auch die Schweiz irgendwann die Käuferrechte beim eidgenössischen Autokauf ähnlich stärkt wie unser Nachbar, bleibt mittelfristig abzuwarten.

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